§ 6a NÖ JVO § 6a

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (§ 6 NÖ JG) sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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