Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 NÖ JVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ JVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 NÖ JVO