Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (§ 40).
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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