§ 70 NÖ JVO Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen.

(2) § 58 ist sinngemäß anzuwenden

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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