§ 28 NÖ JVO Verbringung der Trophäe ins Ausland

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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