§ 60 NÖ JVO Schadensaufnahme

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.

(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 NÖ JVO
§ 60a NÖ JVO