§ 60 NÖ JVO Schadensaufnahme

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.

(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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