(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.
(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.
(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.
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