§ 31 NÖ JVO Verwendung von Kastenfallen

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die

1.

eine gültige Jagdkarte besitzen,

2.

in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,

3.

in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und

4.

eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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