Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die
1. | eine gültige Jagdkarte besitzen, | |||||||||
2. | in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen, | |||||||||
3. | in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und | |||||||||
4. | eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen. |
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