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(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.