§ 22 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
Der Landes-Feuerwehrinspektor ist hauptberuflich zu bestellen. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren haben Anspruch auf

a)

Ersatz der Barauslagen,

b)

Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften und

c)

eine Aufwandsentschädigung.

Für den Ersatz der Barauslagen sowie für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Bauschvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzulegen. Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors und der Bezirks-Feuerwehrinspektoren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
Der Landes-Feuerwehrinspektor ist hauptberuflich zu bestellen. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren haben Anspruch auf

a)

Ersatz der Barauslagen,

b)

Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften und

c)

eine Aufwandsentschädigung.

Für den Ersatz der Barauslagen sowie für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Bauschvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzulegen. Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors und der Bezirks-Feuerwehrinspektoren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

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