§ 19 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Angehörigen einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das Dienstkleid, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende Rangabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.

(2) Die im Dienstkleid befindlichen oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigen genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
(1) Die Angehörigen einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das Dienstkleid, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende Rangabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.

(2) Die im Dienstkleid befindlichen oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigen genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.

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