§ 19 LFG 2001 Dienstbekleidung und Schutz seines Trägers

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie AngehörigenMitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das DienstkleidDienstbekleidung, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende RangabzeichenDienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die im Dienstkleid befindlichenDienstbekleidung oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigentragende Feuerwehrmitglieder genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
  1. (1)Absatz einsDie AngehörigenMitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das DienstkleidDienstbekleidung, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende RangabzeichenDienstgradabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die im Dienstkleid befindlichenDienstbekleidung oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigentragende Feuerwehrmitglieder genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.

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