§ 28 LFG 2001 Entschädigung für Verdienstentgang

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Bürgermeister, im Berufungsfall der Gemeindevorstand.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.10.2001 bis 31.12.2013

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Bürgermeister, im Berufungsfall der Gemeindevorstand.

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