§ 17 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

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