§ 17 LFG 2001 Altersgrenze

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

  1. (1)Absatz einsDer aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stellen ist. Die Zugehörigkeit zur Reserve endet jedenfalls mit Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt in die Reserve. Nähere Bestimmungen über die Reserve sind in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Organwalter das 65. Lebensjahr vollendet.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

  1. (1)Absatz einsDer aktive Dienst eines Mitgliedes einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist mit diesem Zeitpunkt der Reserve zuzuordnen, sofern es nicht auf eigenes Ansuchen außer Dienst zu stellen ist. Die Zugehörigkeit zur Reserve endet jedenfalls mit Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt in die Reserve. Nähere Bestimmungen über die Reserve sind in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Organwalter das 65. Lebensjahr vollendet.

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