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Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 57, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die in den Paragraphen 2 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 57, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach Paragraph 24, den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 57, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die in den Paragraphen 2 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 57, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach Paragraph 24, den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.