§ 30 LFG 2001 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999

Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 57, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die in den Paragraphen 2 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 57, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach Paragraph 24, den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022

Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 57, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die in den Paragraphen 2 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins bis 57, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach Paragraph 24, den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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