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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
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(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.
(2) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
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(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.