§ 5 LFG 2001 Bildung von Pflichtfeuerwehren

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach Paragraph 2, Absatz 3, zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
    1. a)Litera aPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 5060. Lebensjahr überschritten haben;
    2. b)Litera bMitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes;
    3. c)Litera cReligionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    4. d)Litera dPersonen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind;
    5. e)Litera eBedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach Paragraph 2, Absatz 3, zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:
    1. a)Litera aPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 5060. Lebensjahr überschritten haben;
    2. b)Litera bMitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes;
    3. c)Litera cReligionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    4. d)Litera dPersonen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind;
    5. e)Litera eBedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.

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