§ 26 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, unbeschadet einer Beitragsleistung nach § 29, die Gemeinde zu tragen.

(2) Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen entstehen, falls der Landes-Feuerwehrverband hiefür nicht andere Mittel zur Verfügung hat.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.

(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.

(5) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 3 Abs. 1 und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Abs. 2 oder 3 besteht.

(6) Der Gemeinderat hat die ordnungsmäßige Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Feuerwehr hat jährlich den Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.

(7) Bei den Betriebsfeuerwehren gehen die Kosten nach den Abs. 1 und 2 zu Lasten des Betriebes.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
(1) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, unbeschadet einer Beitragsleistung nach § 29, die Gemeinde zu tragen.

(2) Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen entstehen, falls der Landes-Feuerwehrverband hiefür nicht andere Mittel zur Verfügung hat.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.

(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.

(5) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 3 Abs. 1 und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Abs. 2 oder 3 besteht.

(6) Der Gemeinderat hat die ordnungsmäßige Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Feuerwehr hat jährlich den Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.

(7) Bei den Betriebsfeuerwehren gehen die Kosten nach den Abs. 1 und 2 zu Lasten des Betriebes.

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