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(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist.
(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist.