§ 24 LFG 2001 Leitung des Einsatzes

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten sowie der technischen Arbeiten hat der ranghöchsteaktive Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. ErBei dessen Verhinderung geht die Einsatzleitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Bei gleichem Dienstgrad geht die Einsatzleitung an den im Dienstgrad älteren, und bei gleichem Dienstgradalter an den an Lebensjahren älteren aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Der Kommandant oder sein Vertreter kann jedoch die LeitungEinsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrfunktionär oder, wenn eine Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommt, dem ranghöchsten Kommandanten der Berufsfeuerwehr übertragen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der ranghöchste Kommandant der Berufsfeuerwehr den Einsatz zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Kommt in einem Betrieb, in dem eine Betriebsfeuerwehr besteht und eingesetzt ist, auch eine andere Feuerwehr zum Einsatz, so hat die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten der Kommandant der Betriebsfeuerwehr. Die Befugnisse der Betriebsleitung, die zur Brandbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, werden dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Bei Waldbränden gelten die einschlägigen forstgesetzlichen Bestimmungen.
  4. (4)Absatz 4In Katastrophenfällen ist der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Er hat sich hiebei eines Einsatzstabes (technische Einsatzleitung) zu bedienen, der vom Bezirks-Feuerwehrausschuss zu bilden ist.
  5. (5)Absatz 5In Brand- und Katastrophenfällen ist bei Abwesenheit des Bürgermeisters der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten sowie der technischen Arbeiten hat der ranghöchsteaktive Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. ErBei dessen Verhinderung geht die Einsatzleitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Bei gleichem Dienstgrad geht die Einsatzleitung an den im Dienstgrad älteren, und bei gleichem Dienstgradalter an den an Lebensjahren älteren aktiven Zugs- bzw. Gruppenkommandanten über. Der Kommandant oder sein Vertreter kann jedoch die LeitungEinsatzleitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrfunktionär oder, wenn eine Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommt, dem ranghöchsten Kommandanten der Berufsfeuerwehr übertragen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der ranghöchste Kommandant der Berufsfeuerwehr den Einsatz zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Kommt in einem Betrieb, in dem eine Betriebsfeuerwehr besteht und eingesetzt ist, auch eine andere Feuerwehr zum Einsatz, so hat die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten der Kommandant der Betriebsfeuerwehr. Die Befugnisse der Betriebsleitung, die zur Brandbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, werden dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Bei Waldbränden gelten die einschlägigen forstgesetzlichen Bestimmungen.
  4. (4)Absatz 4In Katastrophenfällen ist der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Er hat sich hiebei eines Einsatzstabes (technische Einsatzleitung) zu bedienen, der vom Bezirks-Feuerwehrausschuss zu bilden ist.
  5. (5)Absatz 5In Brand- und Katastrophenfällen ist bei Abwesenheit des Bürgermeisters der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint.

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