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(2) Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:
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(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.
(2) Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:
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(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.