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(2) Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.
(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
(2) Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.
(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.