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(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.
(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.