§ 25 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen hat durch die örtlichen Feuerwehren zu erfolgen. Die weitere Ausbildung der Feuerwehrangehörigen erfolgt in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.

(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
(1) Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen hat durch die örtlichen Feuerwehren zu erfolgen. Die weitere Ausbildung der Feuerwehrangehörigen erfolgt in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.

(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.

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