§ 13 LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:

a)

bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,

b)

bei der Betriebsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,

c)

bei der Berufsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund der von der Landesregierung erlassenen Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.

(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:

a)

bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,

b)

bei der Betriebsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,

c)

bei der Berufsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund der von der Landesregierung erlassenen Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.

(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.

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