§ 2 LFG 2001 Bildung von Freiwilligen Feuerwehren

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bildung Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn FeuerwehrangehörigeMitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn FeuerwehrangehörigeMitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Absatz 2, ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor den Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr, den Namen des Kommandanten und seines Stellvertreters sowie jeweilige Änderungen unverzüglich zu melden.
  5. (5)Absatz 5Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Absatz 2, nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 23.11.2021 bis 19.08.2022
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bildung Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn FeuerwehrangehörigeMitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn FeuerwehrangehörigeMitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Absatz 2, ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor den Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr, den Namen des Kommandanten und seines Stellvertreters sowie jeweilige Änderungen unverzüglich zu melden.
  5. (5)Absatz 5Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Absatz 2, nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten