§ 4 LFG 2001 Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden in der Hauptversammlung von den aktiven AngehörigenMitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive AngehörigeMitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat einer Gemeinde wählbar sind, in der die Freiwillige Feuerwehr ihren Sitz hat oder deren Gemeindegebiet unmittelbar an diese Gemeinde angrenzt, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgangdie Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrgangesder Kommandantenausbildung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (§ 25) mit Erfolg unterzogen haben.Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (Paragraph 25,) mit Erfolg unterzogen haben.
  4. (3)Absatz 3Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 9 Abs. 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des § 25 nachzuweisen.Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des Paragraph 25, nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven AngehörigenMitglied der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben im ersten WahlgangErfüllen mehr als zwei Personen dieselbe Anzahl an Stimmen erhaltendie Voraussetzungen für die Stichwahl, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen nurder Wille des Wahlberechtigten und der Name einer zur Wahl vorgeschlagenenstehenden Person enthältklar erkennbar sind.
  6. (5)Absatz 5Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz nicht erfüllt.Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz nicht erfüllt.
  7. (6)Absatz 6Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten ist der Kommandant oder sein Stellvertreter durch den Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors seines Amtes zu entheben. In der gleichen Weise ist der Kommandant oder sein Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides eine Versammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Die Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
  8. (6)Absatz 6Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Abs. 3 nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Absatz 3, nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
  9. (7)Absatz 7Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.
  10. (8)Absatz 8Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Absatz 6, genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

Stand vor dem 19.08.2022

In Kraft vom 24.10.2001 bis 19.08.2022
  1. (1)Absatz einsDer Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden in der Hauptversammlung von den aktiven AngehörigenMitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive AngehörigeMitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat einer Gemeinde wählbar sind, in der die Freiwillige Feuerwehr ihren Sitz hat oder deren Gemeindegebiet unmittelbar an diese Gemeinde angrenzt, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgangdie Gruppenkommandantenausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrgangesder Kommandantenausbildung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (§ 25) mit Erfolg unterzogen haben.Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (Paragraph 25,) mit Erfolg unterzogen haben.
  4. (3)Absatz 3Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 9 Abs. 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des § 25 nachzuweisen.Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind. Sie haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Schulung im Sinn des Paragraph 25, nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven AngehörigenMitglied der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben im ersten WahlgangErfüllen mehr als zwei Personen dieselbe Anzahl an Stimmen erhaltendie Voraussetzungen für die Stichwahl, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen nurder Wille des Wahlberechtigten und der Name einer zur Wahl vorgeschlagenenstehenden Person enthältklar erkennbar sind.
  6. (5)Absatz 5Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz nicht erfüllt.Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz nicht erfüllt.
  7. (6)Absatz 6Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten ist der Kommandant oder sein Stellvertreter durch den Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors seines Amtes zu entheben. In der gleichen Weise ist der Kommandant oder sein Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides eine Versammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Die Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
  8. (6)Absatz 6Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Abs. 3 nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten hat der Bürgermeister den Kommandanten oder seinen Stellvertreter nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors mit Bescheid seines Amtes zu entheben. In gleicher Weise sind der Kommandant oder sein Stellvertreter ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl den erfolgreichen Abschluss der Kommandantenausbildung nachweisen. Ferner sind der Kassier oder der Schriftführer ihres Amtes zu entheben, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl die jeweils erforderliche Schulung nach Absatz 3, nachweisen. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides die Hauptversammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Eine Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
  9. (7)Absatz 7Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.
  10. (8)Absatz 8Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Absatz 6, genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

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