Paragraph 45, Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäc... mehr lesen...
Paragraph 46, Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt. mehr lesen...
§ 47.Paragraph 47, Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr1. Kinder bis zum sechsten LebensjahrJe Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn ... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan ist verpflichtend barrierefrei im Internet zu veröffentlichen, an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Linienfahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. mehr lesen...
Paragraph 8, Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:1.Ziffer einsmit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,2.Ziffer 2den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,3.Ziffer 3die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,4.Ziffer 4in den Linienfa... mehr lesen...
Paragraph 9, In allen die Benützung der Linienfahrzeuge betreffenden Angelegenheiten sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der Bediensteten der Verkehrsunternehmen zu entsprechen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.(2)Absatz 2Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Be... mehr lesen...
Paragraph 13, Anlagen und Linienfahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren... mehr lesen...
Paragraph 14, Ausgeschlossen von der Beförderung sind:1.Ziffer einsPersonen ohne gültige Fahrkarte,2.Ziffer 2Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind,3.Ziffer 3Personen, die durch unang... mehr lesen...
Paragraph 16, Die Regelbeförderungspreise, die Beförderungspreise für Reisegepäck und Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen Berufsgruppe Bus der Wirtschaftskammer Österreich in geeigneter Form veröffentlicht. mehr lesen...
Paragraph 17, Sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen, ist eine Beförderungspreistabelle (Tarifdreieck) in den Linienfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. mehr lesen...
Paragraph 20, Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz er... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDarüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.(2)Absatz 2Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:1.Ziffer einsim Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,2.Ziffer 2die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefäh... mehr lesen...
Paragraph 33, Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Unternehmen hat in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern Gegenstände des täglichen Bedarfes, das sind Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen, bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes, zur Beförderung ... mehr lesen...
Paragraph 37, Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß § 30 oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsge... mehr lesen...
Paragraph 38, Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Assistenzhunde gemäß §... mehr lesen...
Paragraph 39, Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden1.Ziffer einsder Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...
Paragraph 43, In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unt... mehr lesen...