§ 10 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den FahrzeugenLinienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweiseein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung -oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den FahrzeugenLinienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweiseein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung -oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

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