§ 16 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
    2. 2.Ziffer 2der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. 3.Ziffer 3das zugeteilte Rufzeichen und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. (4)Absatz 4Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.
§ 16 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsName, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
    2. 2.Ziffer 2der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
    3. 3.Ziffer 3das zugeteilte Rufzeichen und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  4. (4)Absatz 4Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.
§ 16 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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