§ 16 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs§ 16 AFG seit 30.11.2018 weggefallen. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

1.

Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,

2.

der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

3.

das zugeteilte Rufzeichen und

4.

die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2018
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs§ 16 AFG seit 30.11.2018 weggefallen. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

1.

Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,

2.

der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

3.

das zugeteilte Rufzeichen und

4.

die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.

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