§ 29 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des FahrzeugesLinienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

(1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des FahrzeugesLinienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten