§ 39 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1.

der FührhundAssistenzhund eines blindenbehinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

1.

der FührhundAssistenzhund eines blindenbehinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,

unentgeltlich befördert.

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