§ 39 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 39,

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

  1. 1.Ziffer einsder Führhund eines blinden Fahrgastes und
  2. 1.Ziffer einsder Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, undder Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes-BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. 2.Ziffer 2kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018
Paragraph 39,

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

  1. 1.Ziffer einsder Führhund eines blinden Fahrgastes und
  2. 1.Ziffer einsder Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, undder Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes-BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. 2.Ziffer 2kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.

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