§ 32 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsim Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
    2. 2.Ziffer 2die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
    3. 3.Ziffer 3deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, besteht.
    4. 3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.
  2. (2)Absatz 2Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018
  1. (1)Absatz einsAusgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsim Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
    2. 2.Ziffer 2die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
    3. 3.Ziffer 3deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der geltenden Fassung, besteht.
    4. 3.Ziffer 3gemäß den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Hand-und Reisegepäck des Anhanges C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive oder ätzende Stoffe.
  2. (2)Absatz 2Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt.

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