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Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr

Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen.

2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr

Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler

a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Genehmigung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinder- und Jugendlichenpflege oder die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder – bei Vorliegen einer schulbehördlichen Bewilligung – einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine Schule für medizinische Assistenzberufe besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

a)

b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert.

Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert. Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.

b)

Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.
c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, werden gemäß § 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, gemäß § 30f Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtsausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen oder gemäß § 30f Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird.

c)

für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und
sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen.
Für Schüler, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.
d) Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26. Lebensjahres gemäß § 30j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Lebensjahres gemäß § 30j Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen oder gemäß §30j Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird. Als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gelten auch Personen, die eine Lehre mit verlängerter Lehrzeit gemäß § 8b Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die gemäß § 8c Berufsausbildungsgesetz eine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in einer Ausbildungseinrichtung absolvieren und Personen, die in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 oder § 30b Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden.

d)

für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und
sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen.
Für die Geltungsdauer der in der FLAG-Novelle, BGBl. I Nr. 23/1999, enthaltenen Bestimmungen werden den Lehrlingen Personen gleichgestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind beziehungsweise welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden.
Für Lehrlinge, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

e)

f) Ordentlichen Hörern einer inländischen Universität kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

Studierenden gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

f)

g) Behinderte Jugendliche, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.

Jugendliche mit Behinderung bzw. mit Assistenzbedarf, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe bzw. in einer von Trägern im Auftrag des Sozialministeriumservice geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.

g)

4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte

a)

Fünf-Tage-Wochenkarten sind zum fünffachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu zwei Fahrten täglich von Montag bis Freitag.

b)

Wochensichtkarten sind zum sechsfachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu beliebig vielen Fahrten innerhalb einer Kalenderwoche.

5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte

In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden.

6. Fahrpreisermäßigung für Touristen

In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden.

7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)

Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person.

8. Fahrpreisermäßigung für Familien

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens zwei Kinder angehörenein Kind angehört, für diedas nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens dreizwei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie in Partnerschaft lebende Elternteile, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.

9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011)

10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener

Wehrpflichtigen, die gemäß § 27 Wehrgesetz 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben.

10a. Fahrpreisermäßigung für Zivildiener

Zivildienstpflichtigen, die gemäß §§ 8 und 21 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, Zivildienst leisten, kann eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist nach Vorweisen der „Zivildienstkarte“(§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010) innerhalb des angegebenen Zuweisungsraumes (Gültigkeitsdauer) gegeben.

11. Schwerkriegsbeschädigte

Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder FührhundAssistenzhund gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 19.06.2018

zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr

Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen.

2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr

Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler

a) Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder - bei Vorliegen einer schulbehördlichen Genehmigung - einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinder- und Jugendlichenpflege oder die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule oder – bei Vorliegen einer schulbehördlichen Bewilligung – einer gleichartigen Schule im grenznahen Gebiet des Auslandes, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, sowie Schüler, die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine Schule für medizinische Assistenzberufe besuchen, werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort auf Inlandstrecken zum halben Fahrpreis befördert.

a)

b) Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert.

Lehrlinge werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort oder der betrieblichen Ausbildungsstätte einerseits und der Berufsschule andererseits zum halben Fahrpreis befördert. Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.

b)

Weiters werden Lehrlinge bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des Lehrjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte zum halben Fahrpreis befördert. Beim Lösen einer Lehrlingswochenkarte (sechstägig) beträgt die Fahrpreisermäßigung 75%.
c) Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler bis zum Ablauf des Berufsschuljahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, werden gemäß § 30f Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

Die unter Punkt 3a) genannten Schüler sowie Berufsschüler werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in welchem sie das 24. Lebensjahr vollenden, gemäß § 30f Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtsausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen oder gemäß § 30f Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnort und Schulort befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird.

c)

für diese Schüler Familienbeihilfe gewährt oder ausbezahlt wird und
sie einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises sowie eine Schulbestätigung vorlegen.
Für Schüler, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.
d) Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26. Lebensjahres gemäß § 30j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund - vom Selbstbehalt abgesehen - unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und

Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis werden bis zum Ende des Lehrverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Lebensjahres gemäß § 30j Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Ersatz des Fahrpreises durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen oder gemäß §30j Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gegen Leistung einer Pauschalabgeltung durch den Bund – vom Selbstbehalt abgesehen – unentgeltlich zwischen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte befördert, wenn hierüber ein Vertrag zwischen dem Bund und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft abgeschlossen wurde und für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird. Als Lehrlinge im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, gelten auch Personen, die eine Lehre mit verlängerter Lehrzeit gemäß § 8b Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, absolvieren, Personen, die gemäß § 8c Berufsausbildungsgesetz eine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in einer Ausbildungseinrichtung absolvieren und Personen, die in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 oder § 30b Berufsausbildungsgesetz-BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden.

d)

für diese Lehrlinge Familienbeihilfe bezogen wird und
sie einen mit der Bestätigung ihres Lehrberechtigten versehenen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises vorlegen.
Für die Geltungsdauer der in der FLAG-Novelle, BGBl. I Nr. 23/1999, enthaltenen Bestimmungen werden den Lehrlingen Personen gleichgestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind beziehungsweise welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden.
Für Lehrlinge, die keine österreichischen Staatsbürger und auch keine Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen Freifahrausweise nur ausgestellt werden, wenn das zuständige Finanzamt auf dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises bestätigt, dass für den betreffenden Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
e) Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

Schüler von Privatschulen werden bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, zwischen dem Wohnort und dem Schulort zum halben Fahrpreis befördert.

e)

f) Ordentlichen Hörern einer inländischen Universität kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

Studierenden gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, kann bis zum Ablauf des Studienjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Universitätsort eine Fahrpreisermäßigung von 50% gewährt werden.

f)

g) Behinderte Jugendliche, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers der örtlichen Sozialhilfe, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.

Jugendliche mit Behinderung bzw. mit Assistenzbedarf, die zur Erlernung einer Fähigkeit in einer von Trägern der örtlichen Sozialhilfe bzw. in einer von Trägern im Auftrag des Sozialministeriumservice geführten Institution ausgebildet werden, können für Fahrten zwischen diesen Ausbildungsstätten und ihrem Wohnort Lehrlingen hinsichtlich deren Fahrten zwischen Wohnort und der Lehrstelle gleichgestellt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrpreisbegünstigung ist das Vorlegen einer Bestätigung des Trägers, dass sich der Jugendliche in einem zeitlich (ein halbes Jahr bis drei Jahre) befristeten Ausbildungsverhältnis befindet und nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses über die Aneignung einer Fertigkeit eine Bescheinigung erhalten wird.

g)

4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte

a)

Fünf-Tage-Wochenkarten sind zum fünffachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu zwei Fahrten täglich von Montag bis Freitag.

b)

Wochensichtkarten sind zum sechsfachen Einzelfahrpreis an jedermann auszugeben und berechtigen im gewählten Streckenbereich zu beliebig vielen Fahrten innerhalb einer Kalenderwoche.

5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte

In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden.

6. Fahrpreisermäßigung für Touristen

In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden.

7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)

Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person.

8. Fahrpreisermäßigung für Familien

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens zwei Kinder angehörenein Kind angehört, für diedas nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens dreizwei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie in Partnerschaft lebende Elternteile, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.

9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011)

10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener

Wehrpflichtigen, die gemäß § 27 Wehrgesetz 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben.

10a. Fahrpreisermäßigung für Zivildiener

Zivildienstpflichtigen, die gemäß §§ 8 und 21 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, Zivildienst leisten, kann eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist nach Vorweisen der „Zivildienstkarte“(§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010) innerhalb des angegebenen Zuweisungsraumes (Gültigkeitsdauer) gegeben.

11. Schwerkriegsbeschädigte

Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder FührhundAssistenzhund gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.

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