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(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend vom Abs§ 17 Oö. 1 Z 2 betragen:
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(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (zB Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste). (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien. (Anm: LGBl. Nr. 19/2018)
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.
(7) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(8) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend vom Abs§ 17 Oö. 1 Z 2 betragen:
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(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (zB Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste). (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien. (Anm: LGBl. Nr. 19/2018)
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.
(7) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(8) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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