§ 18 Oö. AStV-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

für höchstens 20 Personen: 1,0 m,

2.

für höchstens 120 Personen: 1,2 m,

3.

bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

für höchstens 40 Personen: 0,8 m;

2.

für höchstens 80 Personen: 0,9 m;

3.

für höchstens 120 Personen: 1,0 m;

4.

bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2018)

(3) Die Personenzahlen in Abs§ 18 . 1 und 2 bezeichnen jeweils

1.

die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder

2.

sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

(4) Die nach AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang. (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnitts mindestens 0,8 m beträgt.

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume

1.

die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und

2.

für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.

(7) § 46 ist anzuwenden auf

1.

Fluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,

2.

Fluchtwege, die Abs. 1 Z 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.06.2018 bis 31.12.2019
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

für höchstens 20 Personen: 1,0 m,

2.

für höchstens 120 Personen: 1,2 m,

3.

bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1.

für höchstens 40 Personen: 0,8 m;

2.

für höchstens 80 Personen: 0,9 m;

3.

für höchstens 120 Personen: 1,0 m;

4.

bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2018)

(3) Die Personenzahlen in Abs§ 18 . 1 und 2 bezeichnen jeweils

1.

die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder

2.

sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

(4) Die nach AbsAStV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang. (Anm: LGBl. Nr. 49/2018)

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnitts mindestens 0,8 m beträgt.

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume

1.

die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und

2.

für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.

(7) § 46 ist anzuwenden auf

1.

Fluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,

2.

Fluchtwege, die Abs. 1 Z 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

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