Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1
Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.
Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 haben.
Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu dulden.
Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.
Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind vom Magistrat beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.
Für jeden Wahlsprengel ist innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und Pflegeanstalten (§ 70) sinngemäß zu beachten.
Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten Vorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.
Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem dann der Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.
Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen; | |||||||||
2. | Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen; | |||||||||
3. | Richtlinie 2006/106/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens; | |||||||||
4. | Richtlinie 2013/19/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien. |
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Ihre Zahl ist in der Wiener Stadtverfassung (§ 10) bestimmt. Die Wahl wird nach Wahlkreisen vorgenommen. Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird auf die in der Wiener Stadtverfassung angegebene Berechnungsart bestimmt.
(2) Die Wahl der Bezirksvertretungen wird nach Gemeindebezirken vorgenommen. Die Bezirksvertretungen bestehen jeweils aus 40 bis 60 Mitgliedern, deren Anzahl im einzelnen nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung festzustellen ist (§ 61 WStV). Die Mitglieder der Bezirksvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung Wahlberechtigten (§ 16), die im jeweiligen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(3) Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates vor Ablauf seiner Amtsdauer sind auch die Bezirksvertretungen neu zu wählen.
(4) Wird eine Bezirksvertretung aufgelöst, so ist ihre Neuwahl nur für die laufende Amtsdauer des Gemeinderates vorzunehmen. Im Falle einer teilweisen Wiederholungswahl des Gemeinderates wird die gültige Wahl der Bezirksvertretungen in den Gemeindebezirken nicht berührt.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl der Bezirksvertretungen.
(1) Die Wahlkreise werden wie folgt bestimmt:
Wahlkreis Zentrum - 1., 4., 5. und 6. Bezirk (Innere Stadt, Wieden, Margareten und Mariahilf),
Wahlkreis Innen-West - 7., 8. und 9. Bezirk (Neubau, Josefstadt und Alsergrund),
Wahlkreis Leopoldstadt - 2. Bezirk (Leopoldstadt),
Wahlkreis Landstraße - 3. Bezirk (Landstraße),
Wahlkreis Favoriten - 10. Bezirk (Favoriten),
Wahlkreis Simmering - 11. Bezirk (Simmering),
Wahlkreis Meidling - 12. Bezirk (Meidling),
Wahlkreis Hietzing - 13. Bezirk (Hietzing),
Wahlkreis Penzing - 14. Bezirk (Penzing),
Wahlkreis Rudolfsheim-Fünfhaus - 15. Bezirk (Rudolfsheim-Fünfhaus),
Wahlkreis Ottakring - 16. Bezirk (Ottakring),
Wahlkreis Hernals - 17. Bezirk (Hernals),
Wahlkreis Währing - 18. Bezirk (Währing),
Wahlkreis Döbling - 19. Bezirk (Döbling),
Wahlkreis Brigittenau - 20. Bezirk (Brigittenau),
Wahlkreis Floridsdorf - 21. Bezirk (Floridsdorf),
Wahlkreis Donaustadt - 22. Bezirk (Donaustadt),
Wahlkreis Liesing - 23. Bezirk (Liesing).
(2) Zur Erleichterung der Wahl wird jeder Gemeindebezirk in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel dürfen die Grenzen der Wahlkreise nicht schneiden.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen wird vom Bürgermeister durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben.
(2) Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahl und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten.
(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.
(4) Die Wahlausschreibung hat weiter den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(5) Die Wahlausschreibung ist durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
(1) Vor jeder Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen werden die Mitglieder der Wahlbehörden neu bestellt. Die entsendeten Personen bleiben bis zur Angelobung ihrer Nachfolger im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern, die insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen haben.
(2) Den Wahlbehörden sind vom Magistrat die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel zuzuweisen.
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum und Innen-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.
(1) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(3) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 60 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.
(1) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(2) An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Mitglieder einer Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Stadtwahlbehörde sein.
Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(1) Die nach den §§ 7 und 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm beauftragten Organs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 3 oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(8) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.
(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 11, 12 Abs. 1 und 4 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Stadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Konstituierung einberufen werden.
(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteiverhältnisse, Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
2. | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
3. | im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben. |
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die jeweilige Wahl nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR zu führen. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz (Wohnadresse) sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 104/2018) zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die Wählerevidenz für Unionsbürger eingetragen werden und ist unverzüglich zu streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
(3) In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Abs. 2 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen nach Wahlsprengeln erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(4) Die im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Abschrift auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Magistrat kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat der Magistrat einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
(1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. An den Berichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Antragsteller zu unterschreiben ist.
(2) Gegenstand des Berichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der von einem Berichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Antragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Über Berichtigungsanträge entscheidet die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete Beschwerde einbringen. Der Beschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die Beschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, das darüber entscheidet. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Entscheidung über Berichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen Bezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge vorliegen.
Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1
Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.
Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 haben.
(1) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.
Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu dulden.
(1) Den wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.
Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.
(1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 71 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 70 oder 72 in Betracht kommt.
(2a) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 71 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
(4) Wer sich fälschlich als nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerig ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Der Magistrat ist ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Magistrat auch ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 und 2a hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat außer der Anschrift der jeweiligen Bezirkswahlbehörde die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch den Magistrat ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bezirksamtsleiters oder des von diesem beauftragten Bediensteten mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(2) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares Kuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises bei den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares Kuvert mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Der Antragsteller hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk ‘Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl XXXX‘ zu kennzeichnen.
(2a) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. | Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
2. | Bei pflegebedürftigen Personen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 70) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk ‘Nicht an Postbevollmächtigte‘ zu versehen. | |||||||||
3. | Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die pflegebedürftige Person selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. | |||||||||
4. | Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte auf Grund eines Antrags gemäß § 39 Abs. 2a. | |||||||||
5. | Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. | |||||||||
6. | Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens des Magistrats nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen. | |||||||||
7. | Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig. |
(2b) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jenes Magistratische Bezirksamt zu übermitteln, das die Wahlkarte ausgestellt hat. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 40 Abs. 1 der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen vom Magistrat nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an den Magistrat retourniert werden. Gleiches gilt, wenn eine Wahlkarte nachweislich durch eine dritte Person zugeklebt oder unterschrieben wurde und an den Magistrat zurückgelangt ist. In diesen Fällen kann der Magistrat nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3a) Die Bezirkswahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Bezirkswahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Bezirkswahlbehörden haben den Magistrat über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Der Magistrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Stampiglie) zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Magistrat gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat der Magistrat nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Bezirkswahlbehörden bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(5) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 39 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Bezirkes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat das ausstellende magistratische Bezirksamt jenes magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(6) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 55, 70 und 72 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 66 und 68 die näheren Vorschriften.
(7) Sowohl die Wahlkarten als auch die verschließbaren Wahlkuverts können zur leichteren Unterscheidbarkeit in verschiedenfärbigem Papier hergestellt werden.
(8) Ein Wahlberechtigter ist vom Magistrat ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
1. | die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw. von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019, sein und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen. |
(3) Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche § 44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
(4) Bei der Vorlage eines Kreiswahlvorschlages für den Gemeinderat oder eines Bezirkswahlvorschlages für eine Bezirksvertretung ist ein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von je 72,67 Euro beim Magistrat zu entrichten. Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage erfolgt.
(1) Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 6 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen ./6
(2) Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§ 16) in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Bezirkswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 7 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. ./7
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag in einer von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen war. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor dem Magistrat geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Im Falle des persönlichen Erscheinens beim Magistrat hat der Betreffende seine Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein nachzuweisen.
(4) Der Magistrat hat solche Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person nur für einen Kreis- und für einen Bezirkswahlvorschlag ausgestellt werden. Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Unterstützungswillige in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß § 19a Abs. 1 in einem anderen Wahlkreis (Bezirk) eingetragen ist, als es dem zu unterstützenden Wahlvorschlag entspricht. Im Falle der Verweigerung einer Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid an den unmittelbar Betroffenen nur auf dessen Antrag zu erlassen.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein entsprechendes Einvernehmen anzubahnen.
(2) Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezirkswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl (Bezirksvertretungswahl) enthalten waren, zu belassen. Weiters genießen Parteibezeichnungen, die politische Parteien betreffen, welche durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres Rechtspersönlichkeit erlangt haben, den Vorrang gegenüber den Bezeichnungen sonstiger wahlwerbender Parteien. Deren Wahlvorschläge sind hinsichtlich der Parteibezeichnung in einer solchen Weise zu ergänzen (insbesondere durch Anführung des Erstgereihten der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes), dass eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit besteht.
(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei im Sinne des Abs. 2 zu ergänzen ist, die ihren Wahlvorschlag später eingebracht hat.
(1) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Bezirkswahlbehörde gerichtet werden. Die Erklärung bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung
1. | vor der Wahl von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber oder | |||||||||
2. | nach der Wahl von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber oder | |||||||||
3. | nach der Wahl, wenn auf die wahlwerbende Partei keine Mandate entfallen, von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber | |||||||||
unterschrieben sein. |
(2) Kann die Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) oder die Unterschriften von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber (Abs. 1 Z 1 und Z 3) oder von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber (Abs. 1 Z 2) nicht binnen 2 Tagen ab Kenntnis der Bezirkswahlbehörde vom Ausscheiden des letzten zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) beigebracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages (Bezirkswahlvorschlages) dieser wahlwerbenden Partei gereihte Wahlwerber als neuer zustellbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter). Ist dieser Wahlwerber bereits der ausgeschiedene zustellbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter), fällt die Vertretung (Stellvertretung) dem am Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) nächstgereihten Wahlwerber zu.
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter zwei Kreiswahlvorschläge oder zwei Bezirkswahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützung nur für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages ist von der Bezirkswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unterstützer der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. In diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei unverzüglich schriftlich zu verständigen, dem es freisteht, binnen zwei Tagen nach der Zustellung eine weitere Unterstützungserklärung nachzureichen. Außer diesem Falle ist eine Nachbringung von Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages unzulässig.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, entspricht er nicht den Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 oder wurde der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens nicht gemäß § 43 Abs. 4 fristgerecht in voller Höhe entrichtet, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der Partei zu verständigen. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Auch in diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
(1) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge im selben Wahlkreis bzw. mehrere Bezirkswahlvorschläge im selben Bezirk den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Wahlwerber in mehr als einem Viertel der Wahlkreise auf Kreiswahlvorschlägen aufscheint, mit der Maßgabe, dass die entsprechende Aufforderung von jener Bezirkswahlbehörde auszusprechen ist, bei welcher ein derartiger Kreiswahlvorschlag früher einlangte.
(1) Am 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.
(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bestimmt sich nach der Zahl der Mandate, welche die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl im ganzen Gemeindegebiet erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Stadtwahlbehörde den Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Bezirkswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) obliegt dem Magistrat. Die Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jedem Bezirk möglichst viele für Körperbehinderte barrierefrei zugängliche Wahllokale vorhanden sind, jedoch mindestens eines. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen. Bei Neuhinzunahme eines Gebäudes für die Einrichtung von Wahllokalen muss zumindest ein Wahllokal barrierefrei zugänglich sein.
(2) Die Festsetzung der Wahlsprengel hat (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel) spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.
(2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 57 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
(3) Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (§§ 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 71 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen..
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind vom Magistrat beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.
Für jeden Wahlsprengel ist innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
(1) In jedem Wahlkreis und Bezirk ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfsorganen sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Gleiches gilt für die von der Stadtwahlbehörde veröffentlichten Stadtwahlvorschläge.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Magistrat zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder | |||||||||
2. | die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder | |||||||||
3. | die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder | |||||||||
4. | die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten verschließbaren Wahlkuverts enthält oder | |||||||||
4a. | die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder | |||||||||
5. | das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist oder | |||||||||
6. | die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 80a Abs. 2) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder | |||||||||
7. | die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist. |
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfsorganen dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Sprengel“ und „Bezirk“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 80a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen.
(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5
von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist ausnahmslos verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Behinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als behindert ausgibt begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 70 die näheren Bestimmungen.
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einsprache gemäß § 69 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diese in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter oder Einwurf in die Urne zu verschließen.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
(3) Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.
(5) Die im § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen, die als Wahlkartenwähler nicht im Sinne der Abs. 2 bis 4 wählen, sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen, im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde unter Beachtung der üblichen Verweisungen einzutragen.
(6) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Bezirk hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
(7) Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 6 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues derartiges Wahlkuvert auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11
(8) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimen untergebrachten Patienten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.
(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat der Magistrat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
(4) Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlbezirkes und des Wahltages; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69); | |||||||||
f) | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); | |||||||||
g) | Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 2. |
(5) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren; | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Wahlkartenwähler; | |||||||||
c) | die abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2. |
(6) Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.
(7) Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 2 lit. e zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und Pflegeanstalten (§ 70) sinngemäß zu beachten.
(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von den Wahlleitern gleichzeitig mit den Wahlkuverts den Wählern übergebenen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, Stimmzettel für den Gemeinderat jeweils einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und von zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag, im Übrigen aber, unter Berücksichtigung der gemäß § 50 erfolgten Veröffentlichung, die aus den Anlagen 8 und 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrats hergestellt werden. Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind aus weißem (bei einer gleichzeitig durchzuführenden Nationalratswahl aus rosafarbenem), Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahlen sind aus gelbem Papier herzustellen. Die Größe und das Format (Quer- oder Hochformat) der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk zu berücksichtigenden Wahlparteien zu richten. Das Ausmaß soll ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in einer Dimension und 20 bis 22 cm in der anderen Dimension betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit größer sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien sind bei allen Parteien in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro und im Uneinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(4) Der Strafe nach Abs. 3 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Abs. 2), eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von Bewerbern oder deren Reihungsnummer aus der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und die Namen oder die Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretung kann gleichfalls der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers eingetragen werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine eindeutige Kennzeichnung vorliegt bzw. die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen des Bewerbers oder seine Reihungsnummer oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal enthält (zum Beispiel Angabe der Reihungsnummer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse).
(3) Amtliche Stimmzettel, die nur die Bezeichnung von Bewerbern aufweisen, gelten als gültige Stimmen, wenn daraus der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn Bewerber der einen Partei in dem für eine andere Partei vorgesehenen Raum aufscheinen.
(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige Vorzugsstimme.
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste des Gemeinderates vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel für den Gemeinderat gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeichnungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder | |||||||||
3. | wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Wahl in die Bezirksvertretung, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für diese Wahl enthält. |
(6) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
(1) Die amtlichen Ersatzstimmzettel für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen haben ungefähr dem Grundausmaß der amtlichen Stimmzettel (§ 73) zu gleichen und dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden. Ihre unbefugte Herstellung oder Verbreitung ist gemäß § 73 Abs. 3 strafbar. Ebenso ist im Falle widerrechtlicher Herstellung und Verbreitung Verfall gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz zu verfügen.
(2) Die Ersatzstimmzettel sind nach Muster der Anlage 10 bzw. 11 (weiß für den Gemeinderat, gelb für die Bezirksvertretungen) herzustellen und den Sprengelwahlbehörden in einer der ausnahmsweisen Verwendung angepaßten Menge zu übermitteln.
(3) Für die Ausfüllung des amtlichen Ersatzstimmzettels gilt § 74 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlkartenwähler auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eintragen kann bzw. durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. der Namen oder der Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern aus dem Stadtwahlvorschlag bzw. des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Bezirkswahlvorschlag eine Vorzugsstimme bzw. mehrere Vorzugsstimmen gültig vergeben kann.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel (Ersatzstimmzettel) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine für den Wahlkreis (Bezirk) veröffentlichte Parteiliste und auch kein Bewerber (§ 74 Abs. 3) bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder | |||||||||
6. | es sich um einen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl handelt, der sich in einem verschließbaren Wahlkuvert für die Bezirksvertretungswahl befindet. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die Wahl desselben Vertretungskörpers auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:
a) | die Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
b) | die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes; | |||||||||
c) | die Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes; | |||||||||
d) | die Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts; | |||||||||
e) | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; | |||||||||
f) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu e mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt. |
(3) Die gemäß § 68 Abs. 8 entgegen genommenen Briefwahlkarten und die für andere Bezirke und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen und zu versiegeln, das Paket ist dem Beauftragten der Bezirkswahlbehörde, der sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.Mit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:
a) | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
b) | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
c) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
d) | die für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen. |
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3; | |||||||||
c) | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
d) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
e) | die Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (§ 77 Abs. 3) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe; | |||||||||
f) | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69); | |||||||||
g) | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); | |||||||||
h) | die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist; | |||||||||
i) | die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; | |||||||||
j) | die Zahl der gemäß § 68 Abs. 8 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind. |
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) | das Wählerverzeichnis; | |||||||||
b) | das Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
c) | die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; | |||||||||
d) | die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
e) | die gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
f) | die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 3 lit. d getroffenen Feststellungen. |
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
(1) Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörde sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch den Leiter der Sprengelwahlbehörde ungesäumt zu übermitteln.
(2) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(3) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu erfolgen und kann durch zusätzliche Verlautbarungsmaßnahmen ergänzt werden.
(4) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Sie übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts, mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind, und nimmt die bei ihr verbleibenden Wahlkuverts in sorgfältige Verwahrung. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von Wählern anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten und mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Wahlkuverts fest:
a) | abgegebene gültige und ungültige Stimmen, | |||||||||
b) | ungültige Stimmen, | |||||||||
c) | gültige Stimmen, | |||||||||
d) | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen), | |||||||||
e) | die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen. |
(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.
(1) Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 8 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen zunächst mit der Auszählung der in den anderen Bezirken für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler und der gemäß § 80 Abs. 2 zweiter Satz in Verwahrung genommenen Wahlkuverts und hält das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 8 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen); | |||||||||
5. | die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten. | |||||||||
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. |
(3) Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.
(4) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, Stadtwahlvorschlages und Bezirkswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 74 Abs. 2) eine Vorzugsstimme.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen an Hand der Unterlagen der Sprengelwahlbehörde oder der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
(1) Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.
(2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.
(1) Die Wahlzahl für die Verteilung der Gemeinderatsmandate wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate, die bei der Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Stadtwahlbehörde überwiesen. Dieser sind gleichzeitig die für den Stadtwahlvorschlag vergebenen Vorzugsstimmen mitzuteilen.
(5) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Bezirkswahlbehörde als gewählt zu erklären, wobei aber auf die gemäß Abs. 3 getroffenen Feststellungen Bedacht zu nehmen ist.
(1) Die Wahlzahl für die Wahl in die Bezirksvertretung wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben.
(2) Als Wahlzahl gilt bei vierzig für eine Bezirksvertretung zu vergebenden Mandaten die vierziggrößte Zahl, bei „x“ zu vergebenden Mandaten die x-größte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(4) Im übrigen gilt § 83 Abs. 3 und 5 sinngemäß, wobei allerdings zur Erzielung einer Vorreihung aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen das Doppelte der Wahlzahl erreicht werden muss.
(1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3; | |||||||||
c) | die Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten; | |||||||||
d) | das insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form; | |||||||||
e) | die Wahlzahl; | |||||||||
f) | die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate; | |||||||||
g) | die Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen; | |||||||||
h) | die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten. |
(3) Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.
(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(7) Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Wahlergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen in den Gemeinderat oder Gemeindebezirken in die Bezirksvertretung gewählt, so hat er binnen zehn Tagen nach Zustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei diesem zu erklären, für welchen Wahlkreis bzw. Gemeindebezirk er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlwerber sowohl in den Gemeinderat als auch in eine Bezirksvertretung gewählt ist.
(1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Parteien bei der Veröffentlichung der Stadtwahlvorschläge bestimmt sich sinngemäß nach der in § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 geregelten Vorgangsweise.
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(5) Die Stadtwahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(6) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die folgendermaßen zu berechnen ist: Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(8) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 89 Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag oder auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Bezirkswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Zustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei diesem zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde.
(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Stadtwahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde; | |||||||||
c) | die Feststellungen nach §§ 87 und 88 (Zahl der Restmandate und der Reststimmen, die Wahlzahl und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate); | |||||||||
d) | die Namen der als gewählt erklärten Bewerber unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen. |
(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sowie die Stadtwahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§ 85 Abs. 6 und 88 Abs. 3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen
a) | die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs. 2 bei der Stadtwahlbehörde, | |||||||||
b) | die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs. 2 beim Stadtsenat und | |||||||||
c) | die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. |
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten Vorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, aber in der Folge zurückgelegt haben, bleiben Ersatzbewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangt haben. Für Wahlwerber, die aus Anlass ihrer Wahl in den Stadtsenat (die Landesregierung) auf ihr Gemeinderats(Landtags-)mandat verzichtet haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zugewiesen, wenn sie nicht gegenüber dieser Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend Ausgeschiedenen ausübt - sofern aber ein anderer als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend Ausgeschiedenen ausüben zu wollen, dann dieser -, wieder zum Ersatzbewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen, der diese zuletzt abgegeben hat.
(2) Die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag werden vom Bürgermeister berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge der Berufung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorzugsstimmen nach dem entsprechenden Wahlvorschlag. Wäre ein so zu berufender Ersatzbewerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Stadtwahlvorschlag gewählt, so ist er aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Die von einer solchen Entscheidung berührte Bezirkswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des berufenen Ersatzbewerbers ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(3) Die Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretung werden vom Bezirksvorsteher berufen. Die Reihenfolge der Berufung wird durch den Wahlvorschlag und die maßgeblichen Vorzugsstimmen bestimmt.
(4) Lehnt ein Ersatzbewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzbewerber.
(5) Ein Ersatzbewerber kann jederzeit seine Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangen. Die Streichung kommt für die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag dem Bürgermeister zu, auf den Bezirkswahlvorschlägen dem Bezirksvorsteher; sie ist im ersten Fall vom Bürgermeister, im zweiten Fall vom Bezirksvorsteher zu verlautbaren.
(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzbewerber erschöpft, so hat der Bürgermeister den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) und die namhaft zu machenden Ersatzbewerber (mindestens zwei) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen, des Berufes, Geburtsdatums und der Adresse zu enthalten.
(3) Der Bürgermeister prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzbewerber wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der Tag der Einbringung des Ergänzungsvorschlages der maßgebliche Zeitpunkt. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzbewerbers berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Ergänzungsvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden Mandaten dann der Berufung der Ersatzbewerber zu Grunde zu legen, wenn die Liste der Ersatzbewerber zum Zeitpunkt des frei werdenden Mandates erschöpft ist.
Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem dann der Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) Zwei der Stadträte werden vom Gemeinderat als Vizebürgermeister gewählt. Der eine der Vizebürgermeister kommt der stärksten, der andere der zweitstärksten Partei des Gemeinderates zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung dieses Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 5.
(2) Für die Wahl der Vizebürgermeister haben die berufenen Parteien Wahlvorschläge spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, dem Vorsitzenden zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein.
(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag entfallen.
(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5.
(5) Erstattet eine nach Abs. 1 berufene Partei keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl. Gewählt ist dann der, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang der Bewerber als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) Die Mandate des Stadtsenats, der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse des Gemeinderates sowie der Kommissionen und des Disziplinarkollegiums werden auf die einzelnen Parteien im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat aufgeteilt. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Gemeinderatswahl gestanden ist. Die Aufteilung hat sinngemäß nach den im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Berechnungsarten zu erfolgen.
(2) Zur Durchführung der Wahl des Stadtsenates haben die Parteien nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Mandate dem Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein müssen.
(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Namen enthalten, wie der Partei an Mandaten gemäß Abs. 1 zukommen.
(4) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag lauten.
(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
(6) Erstattet eine der nach Abs. 1 berufenen Parteien keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
(1) Die Präsidenten des Wiener Landtages, die Vorsitzenden des Gemeinderates, der Ausschüsse und Unterausschüsse und deren Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 zu wählen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Vorsitzender und zwei oder mehrere Stellvertreter zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu wählen, so finden die Bestimmungen des § 95 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende kommt der stärksten, der Stellvertreter der zweitstärksten Partei zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung des Stellvertretermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs. 5.
Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.
(1) Die Bezirksvertretung wählt nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung den Bezirksvorsteher und zwei Stellvertreter. Die Parteienstärke ist nach der Zahl der Mandate in der Bezirksvertretung, bei gleicher Mandatszahl nach der Zahl der für die Parteien bei der Wahl der Bezirksvertretung abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Für die Wahl haben die anspruchsberechtigten Parteien Wahlvorschläge dem Vorsitzenden der Bezirksvertretung spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein. (3) Im übrigen sind für die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.
Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.
(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.
(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengelwahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengelwahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bestellung und den örtlichen Wirkungsbereich von Wahlbehörden bleiben unberührt.
(4) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen entfällt. Die Wahlen sind vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen, wobei aber Auslandsösterreicher besonders zu kennzeichnen sind und nur an der Nationalratswahl teilnehmen. In die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl sind aus der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen.
(5) Wahlzeugen gemäß § 59 können nur von solchen Parteien entsendet werden, deren Wahlvorschläge nur für die Gemeinderats- oder die Bezirksvertretungswahlen, nicht aber für die Nationalratswahl veröffentlicht wurden.
(6) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen werden nicht geführt. Es ist besonders anzumerken, wenn ein Wähler nur an der Nationalratswahl oder nur an der Gemeinderats-/Bezirksvertretungswahl oder nur an der Bezirksvertretungswahl teilgenommen hat.
(7) Parteien, die im Nationalrat vertreten und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl angeführt sind, sind in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 50) und auf den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl in den Gemeinderat und in die Bezirksvertretung (§ 73) in der gleichen Reihenfolge wie bei der Nationalratswahl anzuführen. Beteiligt sich eine im Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so sind im entsprechenden Stimmzettel die Rechtecke, die nach der Anlage 8 oder 9 die Kurzbezeichnung und die Parteibezeichnung zu enthalten hätten, leer zu lassen.
(8) Eine rechtswirksame Teilnahme an der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl ist für Wahlkartenwähler nur innerhalb von Wien möglich.
(9) Für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ist von der Sprengelwahlbehörde eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 78 entspricht. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
(10) Besondere Wahlkarten für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen werden nicht ausgestellt. In die vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Wahlkarten sind demnach außer dem Stimmzettel für die Nationalratswahl auch - sofern es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt (Auslandsösterreicher) - die Stimmzettel für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen einzulegen. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl abgeben, wenn die Wahlkarte vom Magistrat Wien ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht vom Magistrat Wien ausgestellt wurde, sind nur zum Nationalrat wahlberechtigt. Die Wahlkuverts solcher Wähler sowie von Auslandsösterreichern sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat. Unionsbürger erhalten eine Wahlkarte nach Muster der Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes.
(11) Nähere Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl können durch Verordnung getroffen werden, die von der Landesregierung zu erlassen ist.
(1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 40, 48, 51 Abs. 2, 52, 59 Abs. 1, 86 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fall einer Wahlwiederholung erlassen.
(4b) Der Magistrat ist ermächtigt, für den Fall eines Systemausfalles des ZeWaeR eine Ausfallsdatenbank mit den im ZeWaeR enthaltenen, vom Bund zur Verfügung gestellten, Daten zu führen. Diese Datenbank kann mit weiteren wahlrelevanten Datenarten ergänzt werden, sofern dies für die Abwicklung des Wahlverfahrens oder aus statistischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist.
(4c) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 19a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(5) So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(6) Die den Organen der Stadt Wien durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Wahl der Präsidenten des Wiener Landtages sind unbeschadet des Rechtes der Landesregierung auf Erlassung von Durchführungsverordnungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tag tritt - unbeschadet der Abs. 2 und 3 - das Gesetz vom 19.6.1964, LGBl. für Wien Nr. 17, betreffend die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung - GWO), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1987 außer Kraft.
(2) Die auf Grund der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO bestellten Wahlbehörden bleiben bis zur Bestellung der Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 im Amt.
(3) Hinsichtlich der Berufung von Ersatzbewerbern für den (die) nach der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO gewählten Gemeinderat (Bezirksvertretungen) sind die Bestimmungen der §§ 92 und 93 der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO anzuwenden.
Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996) [CELEX Nr. 394L0080]
StF.: LGBl. Nr. 16/1996
Änderung
LGBl. Nr. 31/1996
LGBl. Nr. 26/2001
LGBl. Nr. 113/2001
LGBl. Nr. 22/2003
LGBl. Nr. 30/2004
LGBl. Nr. 39/2005
LGBl. Nr. 03/2008
LGBl. Nr. 31/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: