(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Behinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als behindert ausgibt begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 70 die näheren Bestimmungen.
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