§ 69 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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