(1) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Bezirkswahlbehörde gerichtet werden. Die Erklärung bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung
1. | vor der Wahl von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber oder | |||||||||
2. | nach der Wahl von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber oder | |||||||||
3. | nach der Wahl, wenn auf die wahlwerbende Partei keine Mandate entfallen, von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber | |||||||||
unterschrieben sein. |
(2) Kann die Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) oder die Unterschriften von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber (Abs. 1 Z 1 und Z 3) oder von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber (Abs. 1 Z 2) nicht binnen 2 Tagen ab Kenntnis der Bezirkswahlbehörde vom Ausscheiden des letzten zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) beigebracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages (Bezirkswahlvorschlages) dieser wahlwerbenden Partei gereihte Wahlwerber als neuer zustellbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter). Ist dieser Wahlwerber bereits der ausgeschiedene zustellbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter), fällt die Vertretung (Stellvertretung) dem am Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) nächstgereihten Wahlwerber zu.
0 Kommentare zu Art. 1 § 46 GWO 1996