(1) Die Wahlzahl für die Wahl in die Bezirksvertretung wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben.
(2) Als Wahlzahl gilt bei vierzig für eine Bezirksvertretung zu vergebenden Mandaten die vierziggrößte Zahl, bei „x“ zu vergebenden Mandaten die x-größte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(4) Im übrigen gilt § 83 Abs. 3 und 5 sinngemäß, wobei allerdings zur Erzielung einer Vorreihung aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen das Doppelte der Wahlzahl erreicht werden muss.
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