Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(2)Absatz 2An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025, vom 24. Jänner 2025.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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