§ 76 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel (Ersatzstimmzettel) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3überhaupt keine für den Wahlkreis (Bezirk) veröffentlichte Parteiliste und auch kein Bewerber (§ 74 Abs. 3) bezeichnet wurde, oderüberhaupt keine für den Wahlkreis (Bezirk) veröffentlichte Parteiliste und auch kein Bewerber (Paragraph 74, Absatz 3,) bezeichnet wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet wurden, oder
    5. 5.Ziffer 5aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
    6. 6.Ziffer 6es sich um einen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl handelt, der sich in einem verschließbaren Wahlkuvert für die Bezirksvertretungswahl befindet.
  2. (2)Absatz 2Leere oder abgesehen von einem amtlichen Aufdruck beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die Wahl desselben Vertretungskörpers auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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