§ 71 GWO 1996 (Wiener Gemeindewahlordnung 1996), Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler - JUSLINE Österreich
§ 71 GWO 1996 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 39, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.
(2)Absatz 2Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des Paragraph 70, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3)Absatz 3Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken und von Wählern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Absatz 7, tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
(4)Absatz 4Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des Wahlbezirkes und des Wahltages;
b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 ;,
c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e)Litera edie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 69,);
f)Litera fsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);
g)Litera gFeststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs. 3.Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 77, Absatz 3,
(5)Absatz 5Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)Litera adas Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen waren;
b)Litera bdas Verzeichnis der Wahlkartenwähler;
c)Litera cdie abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. § 16 Abs. 2.die abgegebenen Wahlkuverts, gesondert nach bezirks- bzw. wahlkreiseigenen und -fremden Wahlkartenwählern sowie Wählern gem. Paragraph 16, Absatz 2,
(6)Absatz 6Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.Hierauf ist nach Paragraph 78, Absatz 4, vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Absatz 7, zu überbringen.
(7)Absatz 7Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach § 77 Abs. 4 zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind nach Paragraph 77, Absatz 4, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71 GWO 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 GWO 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71 GWO 1996