Art. 1 § 49 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge im selben Wahlkreis bzw. mehrere Bezirkswahlvorschläge im selben Bezirk den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Wahlwerber in mehr als einem Viertel der Wahlkreise auf Kreiswahlvorschlägen aufscheint, mit der Maßgabe, dass die entsprechende Aufforderung von jener Bezirkswahlbehörde auszusprechen ist, bei welcher ein derartiger Kreiswahlvorschlag früher einlangte.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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