Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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