Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsAn jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 GWO 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 GWO 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 GWO 1996