(1) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(3) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 60 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.
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