Art. 1 § 29 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 29 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 29 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 29 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 29 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 29 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 28 GWO 1996
Art. 1 § 30 GWO 1996