Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023 haben. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, haben.
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