§ 56 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 51, Absatz eins,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
  3. (3)Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Gleiches gilt für die von der Stadtwahlbehörde veröffentlichten Stadtwahlvorschläge. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Parteilisten und Stadtwahlvorschlägen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
  5. (5)Absatz 5Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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