Art. 1 § 101 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.

(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.

(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengelwahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengelwahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bestellung und den örtlichen Wirkungsbereich von Wahlbehörden bleiben unberührt.

(4) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen entfällt. Die Wahlen sind vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen, wobei aber Auslandsösterreicher besonders zu kennzeichnen sind und nur an der Nationalratswahl teilnehmen. In die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl sind aus der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen.

(5) Wahlzeugen gemäß § 59 können nur von solchen Parteien entsendet werden, deren Wahlvorschläge nur für die Gemeinderats- oder die Bezirksvertretungswahlen, nicht aber für die Nationalratswahl veröffentlicht wurden.

(6) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen werden nicht geführt. Es ist besonders anzumerken, wenn ein Wähler nur an der Nationalratswahl oder nur an der Gemeinderats-/Bezirksvertretungswahl oder nur an der Bezirksvertretungswahl teilgenommen hat.

(7) Parteien, die im Nationalrat vertreten und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl angeführt sind, sind in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 50) und auf den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl in den Gemeinderat und in die Bezirksvertretung (§ 73) in der gleichen Reihenfolge wie bei der Nationalratswahl anzuführen. Beteiligt sich eine im Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so sind im entsprechenden Stimmzettel die Rechtecke, die nach der Anlage 8 oder 9 die Kurzbezeichnung und die Parteibezeichnung zu enthalten hätten, leer zu lassen.

(8) Eine rechtswirksame Teilnahme an der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl ist für Wahlkartenwähler nur innerhalb von Wien möglich.

(9) Für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ist von der Sprengelwahlbehörde eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 78 entspricht. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

(10) Besondere Wahlkarten für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen werden nicht ausgestellt. In die vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Wahlkarten sind demnach außer dem Stimmzettel für die Nationalratswahl auch - sofern es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt (Auslandsösterreicher) - die Stimmzettel für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen einzulegen. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl abgeben, wenn die Wahlkarte vom Magistrat Wien ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht vom Magistrat Wien ausgestellt wurde, sind nur zum Nationalrat wahlberechtigt. Die Wahlkuverts solcher Wähler sowie von Auslandsösterreichern sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat. Unionsbürger erhalten eine Wahlkarte nach Muster der Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes.

(11) Nähere Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl können durch Verordnung getroffen werden, die von der Landesregierung zu erlassen ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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