(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tag tritt - unbeschadet der Abs. 2 und 3 - das Gesetz vom 19.6.1964, LGBl. für Wien Nr. 17, betreffend die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung - GWO), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1987 außer Kraft.
(2) Die auf Grund der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO bestellten Wahlbehörden bleiben bis zur Bestellung der Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 im Amt.
(3) Hinsichtlich der Berufung von Ersatzbewerbern für den (die) nach der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO gewählten Gemeinderat (Bezirksvertretungen) sind die Bestimmungen der §§ 92 und 93 der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO anzuwenden.
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